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BGBl. Nr. 314/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 13 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 7, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.09.1990 – 26.06.1992 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 314/1992 § 14↗RIS↗
in Kraft 27.06.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1992 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 14↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und
bei Außerdienststellung
§ 14.
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig oder
2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte, auf den § 17 oder § 19 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 nicht zulässig.
1. Suspendierung gemäß § 112 oder
2. Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294,
nicht zulässig.