BGBl. Nr. 314/1992
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 175geändertAbs 2 Z 1 lit a, Schlussteil (neu), lit b, Z 2 lit a, lit b (neu); Abs 4
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175.
(1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich um
1. Zeiten auf bis zu sieben Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und
nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
b) eines Karenzurlaubes beim Zusammentreffen von Zeiten nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach den §§ Z 2 oder Abs. 3 bis 5 und 9 EKUG, zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes, auf bis zu sechs Jahre
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen.
(4) Die Dauer des Dienstverhältnisses In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen. In diese Zeit sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 4 sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
… 9 unveränderte Absätze
1. nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
2. sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 6 befunden hat.
(6) Der Antrag nach Abs. 3 ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, ohne die Stellungnahme abzuwarten.
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.