Direktzahlungen,
BGBl. Nr. 375/1992
375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Arten der Förderung und Maßnahmen
Paragraph 2, (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zinsenzuschüsse,
- Ziffer 3sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
- Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
- Ziffer einsproduktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
- Ziffer 2qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich (zB Fruchtfolgeförderung),
- Ziffer 3Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
- Ziffer 4betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
- Ziffer 5Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
- Ziffer 6Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.