Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 375/1992

kundgemacht 30.06.1992 RIS↗
375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG)
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1992× zu LWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landwirtschaftsgesetz 1992 (LWG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.07.1992 – 10.06.2022 · idF BGBl. Nr. 375/1992 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 5↗RIS↗

Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph eins, genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
  2. Absatz 2,Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.