Absatz eins,Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph eins, genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
BGBl. Nr. 375/1992
375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.