Berufsoffizieren,
BGBl. Nr. 423/1992
423. Bundesgesetz: Einsatzzulagengesetz (EZG)
Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung — Einsatzzulagengesetz (EZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anspruch auf Einsatzzulage
Paragraph eins, (1) Eine Einsatzzulage gebührt folgenden Personen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Beamten und Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 11, WG zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,
- Ziffer 3Militärpiloten auf Zeit.
- Absatz 2,Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
- Ziffer einsder Nebengebühren nach den Paragraphen 16, 17, 17 a, 17 b, 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
- Ziffer 2der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
- Ziffer 3des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86).
- Absatz 3,Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.
- Absatz 4,Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.