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BGBl. Nr. 423/1992

kundgemacht 17.07.1992 RIS↗
423. Bundesgesetz: Einsatzzulagengesetz (EZG)
Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung — Einsatzzulagengesetz (EZG)
Kundmachung BGBl. Nr. 423/1992× zu EZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsatzzulagengesetz (EZG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.07.1992 – 31.03.2001 · idF BGBl. Nr. 423/1992 · danach: BGBl. I Nr. 30/2001 § 5↗RIS↗

Beginn und Enden des Anspruches

Paragraph 5, (1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.

  1. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen.