BGBl. Nr. 450/1992
450. Bundesgesetz: Einführung eines Weinsteuergesetzes 1992 sowie Änderung des Alkoholabgabegesetzes 1973, des Weingesetzes 1985, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Finanzausgleichsgesetzes 1989, des Bewertungsgesetzes 1955 und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz, mit dem ein Weinsteuergesetz 1992 eingeführt wird, sowie das Alkoholabgabegesetz 1973, das Weingesetz 1985, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Finanzausgleichsgesetz 1989, das Bewertungsgesetz 1955 und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertAbs 9 bis Abs 11
… 54 unveränderte Absätze
§ 30.
Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
1. Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,
2. Geldschulden,
3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen,
4. der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2,
5. ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an umlaufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem Umfang zu veräußern,
6. Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103; solche Rechte sind beim Berechtigten sonstiges Vermögen (§ 69) und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.
(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.
(4) Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind.
(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),
(6) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.
(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender
Pferde:
Fohlen bis ein Jahr .................................. 0,40 VE
Jungpferde bis drei Jahre ............................. 0,70 VE
Pferde über drei Jahre ................................ 1,00 VE
Rindvieh:
Kälber ................................................ 0,15 VE
Jungvieh drei Monate bis ein Jahr ..................... 0,40 VE
Jungvieh ein bis zwei Jahre ........................... 0,70 VE
Rinder über zwei Jahre ................................ 1,00 VE
Einsteller ............................................ 0,50 VE
Schafe und Ziegen:
Lämmer und Kitze ...................................... 0,05 VE
Schafe und Ziegen über ein Jahr ....................... 0,10 VE
Schweine:
Ferkel ................................................ 0,02 VE
Läufer ................................................ 0,08 VE
Mastschweine, selbst erzeugt .......................... 0,15 VE
Mastschweine aus zugekauften Ferkeln .................. 0,13 VE
Zuchtschweine ......................................... 0,30 VE
Kaninchen:
Zuchtkaninchen ........................................ 0,025 VE
Angorakaninchen ....................................... 0,025 VE
Mastkaninchen ......................................... 0,0025 VE
Geflügel:
Junghennen ............................................ 0,002 VE
Jungmasthühner ........................................ 0,0015 VE
Legehennen und Zuchthühner einschließlich einer
normalen Nachzucht .................................... 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen ................. 0,018 VE
Mastenten ............................................. 0,003 VE
Mastgänse und Mastputen ............................... 0,006 VE
Zuchtenten, Zuchtgänse und Zuchtputen einschließlich
einer normalen Nachzucht .............................. 0,04 VE
(8) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unternummer 0806 10 des Zolltarifs oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern 2204 21 A, 2204 29 A und 2204 30 des Zolltarifs, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so ist sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.
(10) Übersteigt der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse 25 vH des in Abs. 9 genannten Umsatzes, Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen.