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BGBl. Nr. 452/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 452/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 51 § 0↗RIS↗
§ 104neu
in Kraft 01.08.1992 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 104↗RIS↗

Paragraph 104, Erfordernisse des Antrages auf Erteilung

der Beförderungsbewilligung.

  1. Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung sind die Gründe anzuführen, die nach Ansicht des Antragstellers einen Bedarf für das zu gründende Unternehmen gegeben erscheinen lassen. Weiters ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Im Antrag sind außerdem anzugeben:
    1. Litera a
      Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
    2. Litera b
      Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
    3. Litera c
      die Art (Paragraph 102,) des geplanten Luftbeförderungsunternehmens und die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge, Taxiflüge, Gesellschaftsflüge,
    4. Litera d
      die vorgesehenen Beförderungsbedingungen,
    5. Litera e
      der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
    6. Litera f
      die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
    7. Litera g
      die vorgesehene Betriebsorganisation.
  3. Absatz 3,Soll Fluglinienverkehr betrieben werden, so sind im Antrag weiters die geplanten Fluglinien anzuführen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,.)