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BGBl. Nr. 455/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1992× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 512 § 0↗RIS↗
§ 31cneu
in Kraft 01.08.1992 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 455/1992 · danach: BGBl. Nr. 468/1995 § 31c↗RIS↗

Umstufung in höhere und niedrigere

Leistungsgruppen

Paragraph 31 c, (1) Für Schularten mit Leistungsgruppen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände mindestens einen und höchstens drei Termine für die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin besteht am Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.

  1. Absatz 2,Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
  2. Absatz 3,Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend'' erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen gemäß Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch Verordnung festlegen.
  4. Absatz 5,Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
  5. Absatz 6,Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Absatz 2 und 3 entscheidet der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
  6. Absatz 7,Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Absatz 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, und zwar in den Fällen der Absatz 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Absatz 2, auch auf Antrag des Schülers (Absatz 5,). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Absatz 5, sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.