der Hauptprüfung oder
BGBl. Nr. 455/1992
455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
8. ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;
EXTERNISTENPRÜFUNGEN
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung
und Abschlußprüfung
Paragraph 34, (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
- Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
- Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
- Ziffer einseiner Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
- Ziffer 2einer mündlichen Prüfung.