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BGBl. Nr. 455/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1992× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 512 § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.08.1992 – 09.07.2014 · idF BGBl. Nr. 455/1992 · danach: BGBl. I Nr. 48/2014 § 48↗RIS↗

Verständigungspflichten der Schule

Paragraph 48,

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.