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BGBl. Nr. 455/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1992× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 512 § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 01.08.1992 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 455/1992 · danach: BGBl. Nr. 468/1995 § 65↗RIS↗

14. ABSCHNITT

ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

Paragraph 65, (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und Kunst vorgesehen werden.

  1. Absatz 2,Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Absatz eins, können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.