Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
BGBl. Nr. 455/1992
455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Verfahren
Paragraph 70, (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absatz 2 bis 4 anzuwenden:
- Litera a
- Litera bZulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
- Litera cBesuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie Förderunterricht (Paragraphen 11, 12,),
- Litera dBestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
- Litera eStundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
- Litera fZulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (Paragraphen 36, 40 bis 42),
- Litera gFernbleiben von der Schule (Paragraph 45, Absatz 4,),
- Litera hVersetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
- Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
- Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
- Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
- Litera aBezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
- Litera bden Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
- Litera cdie Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
- Litera dDatum der Entscheidung;
- Litera edie Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
- Litera fdie Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.