BGBl. Nr. 455/1992
455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77neu
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
Paragraph 77, Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bundesminister für Unterricht und Kunst haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
- Litera aSchülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (Paragraph 22,) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
- Litera bKlassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
- Litera cPrüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Nachtragsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,), Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,), Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen (Paragraphen 34 bis 41) und Externistenprüfungen (Paragraph 42,), Prüfungen im Berufungsverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.