Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 457/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
457. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 457/1992× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 2187 § 0↗RIS↗
§ 60geändert
in Kraft 01.01.1950 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 104/1949 · danach: BGBl. Nr. 457/1992 § 60↗RIS↗
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2020 · idF BGBl. Nr. 457/1992 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 60↗RIS↗
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.
§ 60.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.