BGBl. Nr. 457/1992
457. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändert
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.
§ 60.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.