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BGBl. Nr. 457/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
457. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 457/1992× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 2187 § 0↗RIS↗
§ 64geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 02.12.1981 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 521/1981 · danach: BGBl. Nr. 457/1992 § 64↗RIS↗
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2020 · idF BGBl. Nr. 457/1992 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 64↗RIS↗
Zwingendes Recht.
§ 64.
(1) Die Anwendung der in den §§ 53 bis 63 angeführten Bestimmungen Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade absichtlich vorsätzlich zugefügt wurde.
(4) Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden Absätze gelten nicht für die im § 63 bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden.
(54) Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstreckung oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.