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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 100neu
in Kraft 01.05.1993 – 30.09.2011 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 43/2011 § 100↗RIS↗

Zweites Ermittlungsverfahren

Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen aller gemäß Paragraph 96, Absatz eins, übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).