Absatz eins,Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Zweites Ermittlungsverfahren
Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
Paragraph 100,
- Absatz 2,Nach Einlangen aller gemäß Paragraph 96, Absatz eins, übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, erfüllen.
- Absatz 3,Die nach Absatz 2, getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).