Absatz eins,Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108neu
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
Paragraph 108,
- Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
- Litera adie Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
- Litera bdie Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
- Litera cdie Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 7, zugewiesen wurden.
- Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- Litera adie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
- Litera bdie Feststellungen gemäß Absatz 2,
- Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.