Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 108neu
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 108↗RIS↗

Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Bundeswahlvorschlag.
  2. Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. Litera a
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
    2. Litera b
      die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    3. Litera c
      die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 7, zugewiesen wurden.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
    2. Litera b
      die Feststellungen gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.