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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 110neu
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 110↗RIS↗

4. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 105, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 108, Absatz 4, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2,In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.