BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119neu
Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Paragraph 119, Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 118, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des Paragraph 68, aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden.