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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.05.1993 – 11.07.2013 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 27↗RIS↗

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
  2. Absatz 2,Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.