Absatz eins,Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Paragraph 34,
- Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.