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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.05.1993 – 13.12.2012 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 106/2012 § 8↗RIS↗

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.