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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 81neu
in Kraft 01.05.1993 – 17.04.2013 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 66/2013 § 81↗RIS↗

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
    5. Ziffer 5
      eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 49, Absatz 5,), oder
    6. Ziffer 6
      nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
    7. Ziffer 7
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
  2. Absatz 2,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. Absatz 3,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.