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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 85neu
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 85↗RIS↗

Niederschrift

Paragraph 85, (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. Litera d
      die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. Litera e
      die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    6. Litera f
      die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;
    7. Litera g
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 71,);
    8. Litera h
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    9. Litera i
      die Feststellungen der Wahlbehörden nach Paragraph 84, Absatz 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  2. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Litera a
      das Wählerverzeichnis;
    2. Litera b
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Litera c
      die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    4. Litera d
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. Litera e
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. Litera f
      die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. Litera g
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. Litera h
      die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß Paragraph 89, Absatz 2, gesondert an die Landeswahlbehörde weitergeleitet wurden.
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  4. Absatz 5,Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  5. Absatz 6,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.