Absatz eins,In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sprengelwahlbehörden
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
- Absatz 3,Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.