Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 88, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 93neu
Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
Paragraph 93,
- Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
- Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
- Litera cdie Summe der gültigen Stimmen;
- Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).