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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 95↗RIS↗

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der dreiundvierzig Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. Absatz 2,Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 2, 97, 100, 101, sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.