Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
- Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
- Litera cdie allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,;
- Litera ddas endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
- Litera edie Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
- Litera fdie Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im Paragraph 98, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.