- Litera aInländer,
- Litera bFlüchtlinge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und Befreiungsscheininhaber (gleichgestellte Ausländer),
BGBl. Nr. 475/1992
475. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4bneu
Prüfung der Arbeitsmarktlage
Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ausländer, die
- Litera aeinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und im Falle eines Fortbezuges den Leistungsbezug nicht länger als drei Jahre unterbrochen haben oder
- Litera bnach mehrjähriger Beschäftigung im Inland einen derartigen Leistungsanspruch erschöpft haben (begünstigte Ausländer),
- Ziffer 3
- Litera aAusländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern,
- Litera bAsylwerber, die im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sind,
- Litera cAusländer, die einen nicht von Ziffer 2, erfaßten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.
- Absatz 2,Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, entfällt, wenn
- Ziffer einsdem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder
- Ziffer 2das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen.