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BGBl. Nr. 570/1992

kundgemacht 11.09.1992 RIS↗Parlament↗
570. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN VOM 16. SEPTEMBER 1988 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 570/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung eines Zustellungsersuchens oder eines Rechtshilfeersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige Gericht weiter.

Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht Maßnahmen zur Feststellung der richtigen Anschrift.