Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
Inkrafttretensdatum
01.11.1992
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Langtitel
ZUSATZABKOMMEN VOM 16. SEPTEMBER 1988 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 570/1992 (NR: GP XVII RV 1041 AB 1206 S. 132. BR: AB 3824 S. 526.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht: das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. November 1992 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht: das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, mit 1. November 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen *) zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach dem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR11003089
alte Dokumentnummer
N2199222523J