Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1
Die Angehörigen eines der beiden Staaten genießen im anderen Staat für ihre Person und ihr Vermögen den gleichen Rechtsschutz wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die Angehörigen des anderen Staates.
Anmerkung
Bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiellrechtliche Anspruchsberechtigung.
Schlagworte
Gleichbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12036178
Alte Dokumentnummer
N2199222524J