Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 570/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

Die Angehörigen eines der beiden Staaten genießen im anderen Staat für ihre Person und ihr Vermögen den gleichen Rechtsschutz wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die Angehörigen des anderen Staates.

Anmerkung

Bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiellrechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Gleichbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR12036178

Alte Dokumentnummer

N2199222524J