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BGBl. Nr. 691/1992

kundgemacht 10.11.1992 RIS↗Parlament↗
691. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 691/1992× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 5 § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 691/1992 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 72↗RIS↗

Paragraph 72, Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.

  1. Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
    2. Litera b
      den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
    3. Litera c
      den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von zwei Milliarden Schilling nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
    4. Litera d
      einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    5. Litera e
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.