Absatz eins,Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, gegeben sind.
BGBl. Nr. 692/1992
692. Bundesgesetz: Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Zulassung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß Absatz eins, darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
- Absatz 3,Die Zeugnisse gemäß Absatz 2, können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
- Absatz 4,Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Absatz 2, ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.