Absatz eins,Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen. Ist das Executionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so kann dennoch das Ersuchen auf Antrag des betreibenden Gläubigers, und zwar ohne Benennung des Executionsgerichtes, ausgefertigt und dem Gläubiger behufs Aushändigung an dasjenige Gericht übergeben werden, das nach Gestaltung der Verhältnisse zum Einschreiten als Executionsgericht berufen sein wird. Das auf diese Art ersuchte Executionsgericht hat dem Gerichte, das die Execution bewilligt hat, von dem Empfange des Ersuchens Mittheilung zu machen.
BGBl. Nr. 756/1992
756. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichtes Josefstadt, die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Exekutionsordnung, des Auktionshallengesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und der Jurisdiktionsnorm (3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Ersuchen an eine Behörde.
Paragraph 69,
- Absatz 2,Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird. Die Inanspruchnahme eines anderen Gerichts ist im Fall des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 nicht zulässig.
- Absatz 3,Bei Ersuchen, welche an außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliche Behörden gerichtet werden, sind die besonderen Vorschriften zu beobachten, die für den geschäftlichen Verkehr mit denselben bestehen.