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BGBl. Nr. 760/1992

kundgemacht 04.12.1992 RIS↗Parlament↗
760. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 760/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 113 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1990 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 760/1992 § 12↗RIS↗
in Kraft 05.12.1992 – 31.03.1993 · idF BGBl. Nr. 760/1992 · danach: BGBl. Nr. 185/1993 § 12↗RIS↗
Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 12.
(1) 90 80 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgendem Monat an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.
(2) Zehn 20 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist an den vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu überweisen verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Ländern den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu ersetzen tragen; für Personal- und Amtssachaufwand ist kein Ersatz zu leisten. Dieser Kostenersatz ist jährlich mit fünf vH des Aufkommens an Altlastenbeiträgen begrenzt besteht keine Kostentragungspflicht.
Schlagworte
Personalaufwand, Umweltfonds