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BGBl. Nr. 760/1992

kundgemacht 04.12.1992 RIS↗Parlament↗
760. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 760/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 113 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1990 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 760/1992 § 9↗RIS↗
in Kraft 05.12.1992 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 760/1992 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 9↗RIS↗
Erhebung des Beitrags
§ 9.
(1) Die Erhebung des Beitrags Beitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Einhebung Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.
(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats Kalendermonates eine Anmeldung beim bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.