Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in Paragraph 2, bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.
BGBl. Nr. 763/1992
763. Bundesgesetz: Bundesfinanzierungsgesetz, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 2, GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Paragraph 30 j, Absatz 5, des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß Paragraph 2, im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes und der Gewerbeordnung sind auf die ÖBFA nicht anzuwenden.