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BGBl. Nr. 763/1992

kundgemacht 04.12.1992 RIS↗Parlament↗
763. Bundesgesetz: Bundesfinanzierungsgesetz, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Kundmachung BGBl. Nr. 763/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 05.12.1992 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 763/1992 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.
  2. Absatz 2,In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
    2. Ziffer 2
      Auswahl der Verzinsungsform,
    3. Ziffer 3
      Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
    4. Ziffer 4
      Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
    6. Ziffer 6
      Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 und
    7. Ziffer 7
      die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.