Absatz eins,Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.
BGBl. Nr. 763/1992
763. Bundesgesetz: Bundesfinanzierungsgesetz, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen:
- Ziffer einsAuswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
- Ziffer 2Auswahl der Verzinsungsform,
- Ziffer 3Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
- Ziffer 4Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
- Ziffer 5monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
- Ziffer 6Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 und
- Ziffer 7die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
- Absatz 3,Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.