Absatz eins,Paragraph 15, Absatz eins a und Absatz 2, dritter Satz ist nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 833/1992
833. Bundesgesetz: Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG
Bundesgesetz, mit dem arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform durch Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Hausbesorgergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Urlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes getroffen werden (Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23,
- Absatz 2,Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart worden ist, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung.
- Absatz 3,Paragraph 15 c, ist auf Richter, auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Paragraph 15 c, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984) und Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 15 c, sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsEine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der halben regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.
- Ziffer 2Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
- Ziffer 3Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
- Ziffer 4Im Paragraph 15 c, Absatz 10, ist die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
- Ziffer 5Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
- Ziffer 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn
- Litera ader Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist,
- Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
- Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- Ziffer 7Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 44 c, Absatz 2, LDG 1984 anzuwenden.
- Absatz 5,Lassen bei den im Absatz 4, angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein im Absatz 4, angeführter Beamter über das Ausmaß seiner Teilzeitbeschäftigung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig.
- Absatz 5 a,Paragraph 15 c, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 15 c, sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsAn die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
- Ziffer 2Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76 a, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in Anspruch genommen wurde.
- Ziffer 3Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 cRDG.
- Absatz 6,Paragraph 15 c, ist auf die übrigen von Absatz 3, 4 und 5 a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einseine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
- Ziffer 2im Paragraph 15 c, Absatz 10, die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
- Absatz 7,Ansprüche nach Paragraph 15 c, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 1990 und 1. Juli 1991 geboren worden sind, kann der Beamte den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch nach Ablauf der im Paragraph 15 c, Absatz 6, angeführten Frist stellen. Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im Paragraph 15 c, Absatz 6, angeführten Frist stellen.