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BGBl. Nr. 833/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
833. Bundesgesetz: Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG
Bundesgesetz, mit dem arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform durch Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Hausbesorgergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Urlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes getroffen werden (Arbeitsrechtliches Begleitgesetz — ArbBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 833/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Väter-Karenzgesetz (VKG) 32 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 408/1990 · danach: BGBl. Nr. 833/1992 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 833/1992 · danach: BGBl. I Nr. 103/2001 § 9↗RIS↗
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 9.
(1) Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, kann der Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen. Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.