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BGBl. Nr. 835/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
835. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sowie Schaffung einer Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden sowie eine Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz geschaffen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 835/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 2 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.1993 – 01.08.2016 · idF BGBl. Nr. 835/1992 · danach: BGBl. I Nr. 72/2016 § 29↗RIS↗

Verjährung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse
    1. Litera a
      auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes;
    2. Litera b
      auf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung.
  2. Absatz 2,Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erstattet, so verjährt das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes.
  3. Absatz 3,Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hievon in Kenntnis gesetzt wird.