gewöhnliche Sichtvermerke;
BGBl. Nr. 838/1992
838. Bundesgesetz: Erlassung des Fremdengesetzes und Änderung des Asylgesetzes 1991 sowie des Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Arten der Sichtvermerke
Paragraph 6, (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als
- Ziffer eins
- Ziffer 2Touristensichtvermerke;
- Ziffer 3Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;
- Ziffer 4Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen
erteilt.
- Absatz 2,Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
- Absatz 3,Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.