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BGBl. Nr. 838/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
838. Bundesgesetz: Erlassung des Fremdengesetzes und Änderung des Asylgesetzes 1991 sowie des Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 838/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 838/1992 Art. 1 § 6↗RIS↗

Arten der Sichtvermerke

Paragraph 6, (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

  1. Ziffer eins
    gewöhnliche Sichtvermerke;
  2. Ziffer 2
    Touristensichtvermerke;
  3. Ziffer 3
    Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;
  4. Ziffer 4
    Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen
erteilt.
  1. Absatz 2,Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
  2. Absatz 3,Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.