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BGBl. Nr. 872/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 872/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste 64 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 28↗RIS↗

Orthoptischer Dienst

Paragraph 28, (1) Die Ausbildung an Schulen für den orthoptischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen, namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf diesen Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie in der Anwendung des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im orthoptischen Dienst hat die in der Anlage 7, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.