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BGBl. Nr. 872/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 872/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste 64 § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 35↗RIS↗

Paragraph 35, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:

  1. Litera a
    der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    der ärztliche Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
  2. Litera b
    ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der medizinisch-technischen Dienste, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
  3. Litera c
    die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule.
  1. Absatz 2,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.