der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
Paragraph 35, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören: