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BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 325 § 0↗RIS↗
Anl. 1/27geändert
in Kraft 01.10.1988 – 31.01.1993 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/27↗RIS↗
in Kraft 01.02.1993 – 11.08.2000 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/27↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                      Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Lehrer an Volks-, Haupt-,      (1) Die für die Verwendung
Sonderschulen, Polytechnischen  einschlägige Lehrbefähigung oder
Lehrgängen, Berufsschulen,      sonstige einschlägige Befähigung
mittleren und höheren Schulen,  nach den schulrechtlichen
soweit sie nicht die Erforder-  Vorschriften.
nisse für eine der Verwen-          (2) Die Erfordernisse des
dungsgruppen L 2 oder eine      Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er-    a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen; ferner Kindergärt- Instrumentenbau und
nerinnen, Horterzieherinnen rhythmisch-musikalische
und Sonderkindergärtnerinnen, Erziehung an Anstalten der
soweit sie nicht die Erforder- Lehrer- und Erzieherbildung
nisse für die Verwendungsgrup- durch eine einschlägige
pe L 2b 1 erfüllen Ausbildung gemeinsam mit einer
vierjährigen Lehr- oder
… 13 unveränderte Absätze
Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
durch eine dreisemestrige
Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam mit
einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.