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BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 325 § 0↗RIS↗
Anl. 1/32geändertSchlussteil (entfallen)
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/32↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 Anl. 1/32↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Operation im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst
als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) III, IV oder V,
als Leiter des Materiallagers einer Postautoleitung, als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung, im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
d) im Fernmeldedienst als
Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
Leiter einer Entstörungsstelle,
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle,
… 12 unveränderte Absätze
Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.