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BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 7 § 0↗RIS↗
§ 66geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 12/1992 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 § 66↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1993) · idF BGBl. Nr. 873/1992 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 518/1993 § 66↗RIS↗
Gehalt des Richters.
§ 66.
(1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
-------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der ----------------------------------------------------- ---------------------------------------------------
Gehalts- Gehaltsstufe I II III
stufe ----------------------------------------------------- ---------------------------------------------------
Schilling
-------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------
1 20 805 21 627 - -
2 23 251 24 169 - -
3 25 700 26 715 - -
4 28 148 29 260 - -
5 30 595 31 804 - -
6 33 043 34 348 - -
7 35 494 36 896 - -
8 37 940 38 143 39 439 39 650 -
9 40 388 40 594 43 614 41 983 42 197 45 337
10 42 835 43 040 46 062 44 527 44 740 47 881
11 45 285 45 489 50 959 47 074 47 286 52 972
12 47 733 47 938 58 304 49 618 49 832 60 607
13 50 179 52 832 60 751 161 54 919 63 151
14 52 628 57 728 63 200 54 707 60 008 65 696
15 55 074 62 622 57 249 65 646 096 68 239
16 57 524 65 072 68 095 59 796 67 642 70 785
Ein festes Gehalt gebührt dem
1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 74 559 77 504 S,
2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 74 559 77 504 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 82 888 86 162 S.
(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
… 22 unveränderte Absätze
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
3. eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.
(11) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(12) Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(13) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(14) Wird ein Richter, der sich im zeitlichen Ruhestand befunden hat, wieder in den Dienststand aufgenommen, werden abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 und vom § 86 jene im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeiten zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, während derer
1. sein Anspruch auf Ruhebezug wegen seiner Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat geruht hat oder
2. er Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates war und keinen Anspruch auf Ruhebezug hatte.