BGBl. Nr. 873/1992
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63geändertAbs 2
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
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§ 63.
(1) Der Beamte ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.") hinzuzufügen.